In der Schweiz unterliegen Konsumkredite strengen gesetzlichen Richtlinien. Ein spezielles Augenmerk liegt dabei auf der Werbung für Kredite zur Finanzierung kurzlebiger Freizeitaktivitäten wie Ferien oder teurer Events, etwa Hochzeitsfeiern. Obwohl in der Praxis häufig Begriffe wie „Ferienkredit“ oder „Hochzeitskredit“ auftauchen, ist es Kreditinstituten gesetzlich untersagt, genau mit solchen Begriffen oder Bildmotiven aktiv für die Aufnahme entsprechender Darlehen zu werben.
Der Hintergrund dieser Regelung ist der Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten vor Überschuldung. Ferien sind in der Regel kurzfristige Konsumgüter – nicht dauerhaft wertsteigernde Investitionen wie ein Eigenheim oder eine berufliche Weiterbildung. Werden sie auf Kredit finanziert, kann es passieren, dass sich Kreditnehmerinnen und -nehmer langfristig verschulden, nur um einen kurzfristigen Genuss zu finanzieren. Dies gilt es zu vermeiden.
Das Schweizer Konsumkreditgesetz (KKG) schreibt vor, dass Kreditinstitute bei der Werbung für Konsumkredite restriktiv vorgehen müssen. Insbesondere ist es untersagt, gezielt für Darlehen zu werben, die ausschließlich auf kurzfristige und tendenziell kostspielige Konsumzwecke ausgerichtet sind. Dazu zählen etwa:
Insgesamt zeigt der Überblick, dass in der Schweiz Konsumkredite für kurzfristige Freizeitaktivitäten wie Ferienreisen strengen gesetzlichen Regeln unterliegen und deren gezielte Bewerbung untersagt ist, um klare Rahmenbedingungen und Transparenz sicherzustellen.